Es gibt Fälle, in denen es zu einem Verlust oder einer Änderung eines Unterhaltsanspruches kommen kann. Dazu zählt insbesondere die Wiederverheiratung eines Berechtigten. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach Scheidung erlischt mit Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Berechtigten. In besonders gravierenden Fällen kann es auch zu einer sogenannten Unterhaltsverwirkung kommen. Eine Unterhaltsverwirkung kann vorliegen, wenn sich der oder die Berechtigte nach Auflösung der Ehe einer „schweren Verfehlung“ gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen „ehrlosen oder unsittlichen“ Lebenswandel führt. Dazu ist anzumerken, dass in der Praxis solche Unterhaltsverwirkungen sehr selten vom Gericht bejaht werden. Dies war beispielsweise der Fall, wenn es zu Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen (z.B. Körperverletzung oder Verleumdung) gekommen ist oder bei der böswilligen Erstattung von unbegründeten Strafanzeigen gegen den Unterhaltspflichtigen, die nicht eine berechtigte Rechtsverfolgung, sondern nur Rache zum Ziel hatten oder bei einer grundlosen Verhinderung des Kontaktrechtes zum gemeinsamen Kind gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.
Im Falle einer Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten ruht nach der ständigen Rechtsprechung der (gesetzliche oder vertraglich vereinbarte) Unterhaltsanspruch so lange, als die Berechtigte in außerehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner lebt. Dies ist unabhängig davon, ob die Berechtigte oder der Berechtigte vom Lebensgefährten alimentiert wird oder nicht. In der Praxis stellt sich hier insbesondere die Beweisfrage, ob tatsächlich eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Ob eine Beziehung, die die Unterhaltsberechtigte pflegt, das Ausmaß einer Lebensgemeinschaft erreicht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Rechtsprechung charakterisiert eine Lebensgemeinschaft als eine seelische Gemeinschaft, die durch ein eheähnliches, auf längere Dauer ausgerichtetes Zusammensein gekennzeichnet ist. Es gibt drei wesentliche Elemente, nämlich eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Es müssen aber nicht alle diese Elemente immer vorhanden sein. Die Meldung hat hier bestenfalls Indizwirkung. Es kommt also nicht darauf an, wo jemand gemeldet ist, sondern welche tatsächlichen gemeinsamen Aktivitäten und Handlungen vorgenommen werden. Wenn man als Unterhaltsverpflichteter Hinweise oder Vermutungen dahingehend hat, dass der oder die Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft pflegt, so muss man entsprechende Beweise zusammensammeln. Manchmal sind hier die sozialen Netzwerke recht ergiebig. Häufig wird man hier aber eine Mittelsperson brauchen, über die man zu den relevanten Beweisthemen kommt. Soferne in den sozialen Netzwerken nichts Ergiebiges zu finden ist, so besteht natürlich auch die (sehr effektive) aber aufwendige und teure Möglichkeit mittels eines Detektivbüros Beweise zu sammeln.
Den Unterhaltsberechtigten oder die Unterhaltsberechtigte trifft andererseits die Pflicht, den Unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten über eine Lebensgemeinschaft zu informieren. Wenn dies unterlassen wird, so kommen neben der Rückzahlung auch schadenersatzrechtliche Ansprüche – zum Beispiel verursachte Detektivkosten – in Betracht. Unterhaltsleistungen, die schon gezahlt worden sind, und zwar in Unkenntnis des Ruhens der Zahlungsverpflichtung, können auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zurückgefordert werden. Wie auch in vielen anderen Rechtsbereichen ist die tatsächliche Beweislage hier von besonderer Bedeutung. Zur näheren Erörterung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
(RA Dr. Robert Zauchinger, Jänner 2018, zauchinger@korneuburg-recht.at).