Unschuldsvermutung

Sowohl die europäische Menschenrechtskonvention als auch die österreichische Strafprozessordnung sehen die Unschuldsvermutung vor. Die Unschuldsvermutung verbietet, dass ein Beschuldigter in der Öffentlichkeit oder in den Medien als überführt („als Täter“) oder so gut wie überführt dargestellt wird, obwohl noch gar kein Urteil gesprochen worden ist. Aufgrund des Zweifelsgrundsatzes (im Zweifel für den Angeklagten) darf das Gericht einen Angeklagten nicht verurteilen, wenn es von seiner Schuld nicht wirklich fest überzeugt ist bzw. wenn das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat.