Der Strafverteidiger ist der Beistand des Beschuldigten in einem Strafverfahren. Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger hat das Recht und die Pflicht (unabhängig davon, ob er den Beschuldigten für schuldig oder nicht schuldig hält) den Beschuldigen zu beraten und alles vorzubringen, was der Verteidigung des Beschuldigten dienen kann. Es gibt keine gesetzliche Einschränkung, welche dieses Recht des Rechtsanwalts als Strafverteidiger einschränken würde. Der Rechtsanwalt hat dies selbst nach seinem Gewissen zu beurteilen.
Nicht in jedem Strafverfahren herrscht Anwaltspflicht. Bei geringfügigeren Delikten ist es auch möglich, dass ein Beschuldigter sich auch selbst verteidigt und rechtfertigt. Grundsätzlich ist aber eine Vertretung in eigener Sache unprofessionell und nicht ratsam. Der unerfahrene Beschuldigte ist oft gegenüber der Behörde hilflos. Der erfahrene Strafverteidiger soll dem Beschuldigten Mut machen und kann den Beschuldigten veranlassen, entlastende Umstände vorzubringen, die der Beschuldigte bisher gar nicht für wichtig gehalten hat und nach denen oft bisher niemand gefragt hat.
Wesentlich ist auch das Stellen von Beweisanträgen (Zeugen, Urkunden, usw.) oder die Einbringung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. Von besonderer Bedeutung ist von Anfang an das Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht übt der Rechtsanwalt als Strafverteidiger für den Beschuldigten aus; es dient der detaillierten Prozessvorbereitung.