Dieses Prinzip bedeutet, dass jeder Beschuldigte das Recht hat, am gesamten Verfahren mitzuwirken und teilzunehmen. Einerseits ist der Beschuldigte verpflichtet, während der Hauptversammlung anwesend zu sein und kann bei Nichtanwesenheit vorgeführt werden. Beteiligte und Betroffene haben aber auch ein Recht auf Information über den Anlass und den Zweck einer Verfahrenshandlung. Insbesondere muss z.B. die Kriminalpolizei im Rahmen einer Beschlagnahme den Betroffenen sagen, warum eine Sache sichergestellt oder beschlagnahmt wird. Der Beschuldigte ist über den Tatverdacht, d.h. über die Tat, derer er verdächtig ist und über seine wesentlichen Rechte zu belehren.