Bei der Haftpflichtversicherung ist die Versicherung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eingetretene Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat (§ 149 VersVG). Mit anderen Worten: Es geht um Schadenersatzpflichten, die den Versicherungsnehmer gegenüber Dritten treffen.
In der Haftpflichtversicherung können zwei Funktionen unterschieden werden, nämlich die „Befreiungsfunktion“ und die „Rechtsschutzfunktion“.
Im Rahmen der Befreiungsfunktion übernimmt die Versicherung (berechtigte!) Schadenersatzverpflichtungen durch Zahlung entweder direkt an den Anspruchsteller (Geschädigter, Opfer etc) oder an den Versicherungsnehmer, falls dieser schon selbst bezahlt (oder ein Urteil erfüllt) hat. Allerdings wird sich oft erst nach Abschluss eines rechtskräftigen Gerichtsverfahrens ergeben, ob ein Anspruch berechtigt ist oder nicht.
Im Rahmen der Rechtsschutzfunktion übernimmt die Versicherung die Feststellung und Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer. Dies kann durch eigene interne Recherche und Abklärung erfolgen (zB durch eigene Sachverständige, Gutachten, Korrespondenz und Stellungnahmen an den Anspruchsteller), oder durch Kostenübernahme von Rechtsanwälten und externen gerichtlich beeideten Sachverständigen. Hier sind grundsätzlich sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Maßnahmen möglich.
Im Falle einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage muss entweder der Anspruch übernommen werden bzw. müssen die Verfahrenskosten zur Abwehr übernommen werden. Ein Sonderfall (Ermessensentscheidung) ist die allfällige Übernahme von Verteidigungskosten in einem Strafverfahren. Die Versicherung kann die Kosten einer Strafverteidigung übernehmen, wenn dies im Interesse der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche steht.
Denn ein verurteilendes Strafurteil stellt ein Präjudiz für daraus resultierende Schadenersatzansprüche dar. Wenn jedoch aufgrund der vorprozessualen Prüfung klar ist, dass der
Schadenersatzanspruch tatsächlich besteht, dann wird der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt; in einem solchen Fall werden die Kosten der Strafverteidigung nicht überommen.
Bei all dem ist anzumerken, dass in der versicherungsrechtlichen Praxis aufgrund von Ermessensentscheidungen, aus Kulanz, aufgrund eines besonders guten, langjährigen Versicherungsverlaufes mitunter von der Polizze zugunsten des Versicherungsnehmers abweichende Deckungen bzw. Übernahme gewährt werden können.