Eine solche Scheidungsklage kann dann eingebracht werden, wenn eine mindestens 3-jährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vorliegt. Für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist aber nicht der Abbruch jeglicher Beziehung und jeglichen Kontaktes Vorraussetzung. Nach Ablauf von 6 Jahren liegt ein absolut wirkender Scheidungstatbestand vor. Das bedeutet, dass dann keine weitere Verschuldungsprüfung oder Interessenabwägung erforderlich wäre.