Die für die Praxis sehr wichtigen Gewährleistungsbestimmungen sind in den §§ 922 ff ABGB geregelt. Eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers oder des Werkunternehmers besteht für Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe (der Ware) vorliegen. Gewährleistungsrechte können sich sowohl auf bewegliche Sachen (Konsumgüter, Lebensmittel, Autos) als auch Dienstleistungen (z.B. Reisen) oder auch auf Liegenschaften (z.B. Feuchtigkeitsmangel) beziehen. Neben Sachmängeln gibt es auch Rechtsmängel (z.B. ein Moped von einem außereuropäischen Hersteller mit einer fehlenden Betriebszulassung in/für Europa).
Ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechtes ist jede negative qualitative oder quantitative Abweichung von dem was ursprünglich vertraglich vereinbart worden ist. Hier gibt es keinen allgemeinen objektiven Maßstab, sondern es hängt vom konkreten Vertragsinhalt zwischen den Parteien ab. (Beispiel: Ein havariertes Auto, das lediglich als Ersatzteillager für andere Pkws gekauft wird, muss natürlich nicht fahrbereit und betriebssicher sein.)
Wenn ein Händler Geräte als Neuware verkauft, dann kann Fabriksneuheit vorausgesetzt werden, d.h. die Ware muss unbenützt übergeben werden. Einige Beispiele: Bei „fabriksneu“ ist auch üblich, dass zwischen Produktion und Übergabe kein allzu langer Zeitpunkt vergangen ist. 32 Monate im Fall eines „neuen“ Pkws wurden beispielsweise als zu lange angesehen. Auch die Mitlieferung einer verständlichen Gebrauchsanleitung gilt als üblich; ebenso die Funktionstüchtigkeit eines fabriksneuen Kfz-Motors oder die Betriebssicherheit einer als funktionstüchtig verkauften Heizungsanlage; ebenso die Dichtheit eines gekauften Hauses gegenüber Feuchtigkeit und Nässe.
Ob im konkreten Fall ein Mangel vorliegt, muss immer individuell geprüft werden. Wesentlich ist die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung. Auch mündliche Zusagen können hier relevant sein. Aus rechtlicher Sicht kann zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Mängel unterschieden werden. Ein Mangel ist dann nicht geringfügig, wenn der Käufer die erhaltene Leistung zu dem charakteristischen bzw. üblichen Verwendungszweck entweder gar nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen verwenden kann. Ein geringfügiger Mangel wäre zum Beispiel ein leichter Rostschaden bei einem gebrauchten Pkw. Weiters ist zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln zu unterscheiden. Dabei spielt auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Mangelbehebung eine Rolle.
Je nachdem, welcher Mangel vorliegt, können dem Käufer oder Konsumenten unterschiedliche „Gewährleistungsbehelfe“ zugute kommen. Diese in § 932 ABGB geregelten Gewährleistungsbehelfe unterliegen einer gesetzlichen Rangordnung. Diese Rangordnung legt den Vorrang der Mängelbehebung (durch Verbesserung oder Austausch) gegenüber einer Vertragsanpassung oder Aufhebung durch Preisminderung und Wandlung fest. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass dem Übergeber bzw. Verkäufer prinzipiell eine zweite Chance gegeben werden muss, dass er doch noch den vertragskonformen Zustand herstellt. Nur dann wenn auch diese zweite Chance fehlschlägt, kann der Käufer Preisminderung oder Wandlung verlangen. Eine Verbesserung bzw. Behebung kann zunächst durch Reparatur („Nachbesserung“) des konkreten Stückes oder auch durch Austausch erfolgen. Zu einer Preisminderung kann es kommen, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind, oder der Aufwand für Verbesserung und Austausch unverhältnismäßig hoch wäre, oder der Veräußerer die Erfüllung verweigert bzw. in Verzug gerät.
Gewährleistungsbehelfe können nicht beliebig lange durchgesetzt werden. Hier sind Fristen zu beachten: Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen (z.B. Pkw) betragen 2 Jahre ab Übergabe; bei unbeweglichen Sache (z.B. Liegenschaftsmängel) beträgt die Frist 3 Jahre. Von der Gewährleistung zu unterscheiden sind sogenannte „Garantiezusagen“. Die Garantie stammt häufig nicht vom Verkäufer, sondern direkt vom Hersteller. Die Garantie unterscheidet sich von der Gewährleistung häufig dadurch, dass entweder Gewährleistungsfristen verlängert werden (Garantie „lebenslang“ oder für 10 Jahre; oder dass auch die Haftung für Mängel übernommen wird, die aus zeitlicher oder inhaltlicher Sicht nicht der Gewährleistung unterliegen würden). Zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
(RA Dr. Robert Zauchinger, Jänner 2018, zauchinger@korneuburg-recht.at)