Das Familienrecht beschäftigt sich vor allem mit dem Eherecht und dem Kindschaftsrecht, aber auch mit der eingetragenen Partnerschaft, der außerehelichen Lebensgemeinschaft und der Adoption und Pflegekindschaft.
Eherecht
Im Eherecht werden das Verlöbnis, die Eheschließung und deren Rechtsfolgen, das Ehegüterrecht und die Ehescheidung und ihre Folgen thematisiert.
Verlöbnis und Eheschließung
Die Ehe ist ein Vertrag, das Verlöbnis hingegen ist der Vorvertrag, ein vorläufiges Versprechen einander zu heiraten, woraus aber keine Ansprüche erwachsen. Der Ehevertrag hat einen gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt: Zwei Personen verschiedenen Geschlechts erklären gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.
Die Eheschließung selbst ist an Formvorschriften gebunden. Die gleichzeitige persönliche Anwesenheit beider Ehegatten, die ihre Eheerklärungen abgeben, und die Mitwirkung eines Standesbeamten sind wesentlich.
Rechtsfolgen der Eheschließung
Die Eheschließung zieht eine Reihe von Rechtsfolgen, insbesondere Rechte und Pflichten, nach sich, wodurch sie sich von der außerehelichen Lebensgemeinschaft unterscheidet. Sie ist vom Gleichberechtigungsgrundsatz und vom Partnerschaftsgedanken geprägt
Die Rechtsfolgen betreffen u.a. das Namensrecht. Die Eheleute müssen sich entscheiden, ob sie ihre jeweiligen Nachnamen beibehalten, einen Doppelnamen führen möchten oder den Namen des Ehegatten annehmen.
Es bestehen die Pflichten zur umfassenden Lebensgemeinschaft und zum Einigungsbemühen,
zum gemeinsamen Wohnen,
zur Zeugung von Kindern, zu Beistand, zur Treue und anständigen Begegnung,
zur Haushaltsführung (Hier müssen beide Partner mitwirken. Ist allerdings einer der Ehegatten nicht erwerbstätig, kann ihm die Führung des gesamten Haushaltes zugeteilt werden.)
zur Mitwirkung im Erwerb (Soweit es üblich und zumutbar ist, muss der Ehegatte im Betrieb des Partners gegen angemessene Abgeltung mithelfen.)
zum Unterhalt (Beide Eheleute müssen zum Unterhalt beitragen, soweit sie es können. Der beitragsunfähige bzw. wesentlich schlechter verdienende Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch.)
zur Vertretung,
zur Kindesobsorge.
Diese Rechte und Pflichten sind jedoch (außer in Ausnahmefällen) nicht einklagbar, da das Prinzip der staatlichen Nichteinmischung gilt.
Ehegüterrecht
Das Gesetz hält hier am Grundsatz der Gütertrennung fest. Früher galt das Prinzip der Gütergemeinschaft.
Bei Auflösung der Ehe sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse gemäß der Beitragsleistungen der Ehegatten aufzuteilen.
Ehescheidung
In Österreich werden 40,1 % (Stand 2013) der geschlossenen Ehen wieder geschieden.
Es gibt vier Scheidungen in Österreich: die Scheidung aus Verschulden, aus anderen Gründen, wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (=Heimtrennungsklage) und die einvernehmliche Scheidung
Verschuldensscheidung
Voraussetzung um sich aufgrund von Verschulden des Ehegatten scheiden zu lassen, ist eine schwere Eheverfehlung (wie z.B. Ehebruch, Verletzung der Unterhaltspflicht, Zufügung schweren seelischen Leids, Verletzung der Haushaltsführungspflicht,…).
Scheidung aus anderen Gründen
Ist die geistige Lebensgemeinschaft/psychische Kommunikation infolge eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens nicht mehr möglich, kann die Scheidung angestrebt werden. Ebenso ist dies im Fall einer Geisteskrankheit (z.B. Schizophrenie) eines Ehegatten, wenn sie dauerhaft und unheilbar ist. Auch eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit, die unheilbar ist, (z.B. unheilbare Geschlechtskrankheiten wie Schuppenflechte mit unerträglichem Gestank) rechtfertigen eine Scheidung aus anderen Gründen.
Bei dieser Art von Scheidung steht die Ehezerrüttung im Vordergrund. Es gilt allerdings die Härteklausel: Träfe die Scheidung den Scheidungsantragsgegner außergewöhnlich hart, ist die Aufrechterhaltung der Ehe geboten. (Z.B. Spätstadium einer Multiplen Sklerose)
Heimtrennungsklage
Zwei Voraussetzungen sind hier nötig: die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft für drei Jahre und eine unheilbare Zerrüttung der Ehe.
Die Frist von drei Jahren beginnt zu laufen, sobald einer der Ehegatten einen Auflösungswillen fasst und die Wohnungs-, die Wirtschafts- und die Geschlechtsgemeinschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sind und nicht wieder hergestellt werden. (Gelegentliche Besuche und fallweiser Geschlechtsverkehr führen nicht zur Unterbrechung dieser Drei-Jahres-Frist, da dies nicht als Wiederaufnahme der Gemeinschaft gewertet wird.)
Die unheilbare Zerrüttung äußert sich im Verlust der ehelichen Gesinnung zumindest eines Ehegatten.
Ist der Kläger überwiegend schuldig an der Zerrüttung und der Aufhebung der Gemeinschaft, kann der Beklagte widersprechen. Daraufhin findet eine Härteabwägung (Ehedauer, Kindeswohl, Trennungsdauer) statt. Die Ehe wird dann nicht geschieden, wenn dies den Beklagten sehr hart treffen würde.
Nach sechsjähriger Heimtrennung gibt es keine solche Härteabwägung und die Ehe ist zu scheiden.
Einvernehmliche Scheidung
Die Ehegatten bestätigen die unheilbare Zerrüttung und teilen einvernehmlich ihren Scheidungswillen in einem Außerstreitverfahren mit.
Um sich einvernehmlich scheiden lassen zu können, muss die Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein. Weitere Voraussetzung ist die vorherige schriftliche Einigung oder Vereinbarung vor Gericht über die Scheidungsfolgen (=Scheidungsvergleich).
Folgen der Ehescheidung
Nach der Scheidung treten Rechtsfolgen im Namens- und Unterhaltsrecht ein. Der nacheheliche Unterhalt hängt von den Scheidungsgründen und der Unterhaltshöhe während aufrechter Ehe ab und ist in einem komplizierten, schwer durchschaubaren System geregelt. Weitere Rechtsfolgen sind außerdem Auswirkungen vermögensrechtlicher Natur und sozialversicherungsrechtliche Änderungen betreffend Kranken- und Pensionsversicherung.
Kindschaftsrecht
Das Kindschaftsrecht beschäftigt sich mit der Abstammung des Kindes. Wer ist die Mutter? Wer ist der Vater? Während die erste Frage einfach zu beantworten ist, könnten bei der zweiten Frage Schwierigkeiten auftreten. Für die Partner der Mutter oder in Frage kommende Väter gibt es dann z.B. die Möglichkeiten des Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.
Weiterer wichtiger Punkt im Kindschaftsrecht ist die Kindesobsorge. Erziehung, Pflege, Vertretung und Vermögensverwaltung werden hier geregelt. Außerdem finden sich hier Regelungen zum Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern und zum Obsorgeeingriff durch das Gericht, der v.a. für die Wahrung des Kindeswohls wichtig ist.
Eingetragene Partnerschaft
Die eingetragene Partnerschaft gibt es seit dem 1.1.2010. Ihr Wesen entspricht dem der Ehe. Der wichtigste Unterschied ist, dass nur Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft eingehen dürfen.
Die Rechte und Pflichten ähneln der der Ehe, obwohl Unterschiede im Namensrecht, bei der Kinderzeugung und bei der Adoption bestehen. Eingetragene Partner dürfen nämlich nicht gemeinsam ein Kind adoptieren und die Stiefkindadoption ist ebenfalls untersagt.
Aufgelöst wird die eingetragene Partnerschaft durch eine gerichtliche Auflösungserklärung.
Außereheliche Lebensgemeinschaft
Die außereheliche Lebensgemeinschaft ist in der Praxis sehr relevant. Viele Menschen wollen nicht heiraten, damit sie nicht rechtlich gebunden sind, oder weil sie den Lebenspartner wechseln möchten (Lebensabschnittspartner).
Es gibt allerdings Ähnlichkeiten zur Ehe, wie z.B. die Wohnungs-, die Wirtschafts- und die Geschlechtsgemeinschaft, die auch Merkmale der außerehelichen Lebensgemeinschaft sind. Es müssen allerdings nicht alle drei Gemeinschaften gegeben sein.
Bei der Ehe bindet man sich für immer. Das ist bei der außerehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall, dennoch ist die Absicht einer gewissen Dauer nötig.
Als Absicherung im Falle der Auflösung der Lebensgemeinschaft, besteht die Möglichkeit, dass auch Lebensgefährten vertragliche Vereinbarungen bezüglich Unterhalt, Wohnung und Vermögen treffen.
Adoption und Pfegekindschaft
Bei der Adoption wird ein Eltern-Kindschaftsverhältnis zu fremden Kindern geschaffen. Voraussetzungen sind ein Adoptionsvertrag und eine gerichtliche Bewilligung. Diese wird nur gegeben, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung entstehen kann/schon besteht und die Adoption dem Kindeswohl dient.
Ein Kind adoptieren dürfen Einzelpersonen oder Eheleute. Die Eheleute dürfen ein Kind gemeinsam adoptieren, eingetragenen Partnern ist das verwehrt.
Es gibt Altersvorschriften zum Schutz vor Kindesmissbrauch. Der Altersunterschied zwischen Annehmendem und Wahlkind muss mindestens 16 Jahre betragen und der Annehmende (Einzelperson oder beide Eheleute) müssen über 25 Jahre alt sein.
Ist das Kind, das adoptiert wird über 14 Jahre alt, dann ist es zustimmungsberechtigt.
Das adoptierte Kind ist den leiblichen Kindern des Annehmenden gleichgestellt.
Bei einer Pflegekindschaft muss, wie bei der Adoption, eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen können/bereits bestehen.
Der auf Übergabe in fremde Pflege gerichtete Pflegevertrag ist formfrei, muss aber vom Jugendwohlfahrtsträger bei Kindern unter 14 Jahren bewilligt werden.
Pflege und Erziehung bleiben Pflichten der Obsorgeberechtigten, werden aber von den Pflegeeltern übernommen. (Dadurch kommen die Obsorgeberechtigten ihren Pflichten nach.)
Auf kurze Zeit kann den Pflegeeltern gerichtlich die Obsorge übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.