Im Gesetz ist das Prinzip der Naturalrestitution verankert. Ersatz muss also durch Herstellung in Natur geleistet werden (=Wiederherstellung in den vorigen Zustand). Ist die Naturalherstellung nicht möglich oder untunlich, muss der Ersatz in Geld geleistet werden.
Umfang des Ersatzes
Bei leichtem Verschulden wird nur der erlittene Schaden (positiver Schaden) ersetzt.
Bei grobem Verschulden hingegen kann zusätzlich zum erlittenen Schaden auch der entgangene Gewinn verlangt werden.