Aufhebung eines Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB; krasse Wertmissverhältnisse; laesio enormis)

Manchmal passiert es, dass man nach Abschluss eines Kaufvertrages (insbesondere bei gebrauchten Sachen von privat zu privat) feststellen muss, dass die Sache, die man erworben hat, tatsächlich wesentlich weniger wert ist als angenommen. Ein Wertirrtum ist grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Wer also überteuert kauft, hat zumeist Pech gehabt. Es gibt jedoch eine gesetzliche Grenze, bei der besonders krasse Wertmissverhältnisse berücksichtigt werden. Kommt es nämlich zur sogenannten Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) gemäß § 934 ABGB so besteht die Möglichkeit, den Vertrag aufheben zu lassen. Wenn die Relation von Leistung und Gegenleistung so massiv gestört ist, dass die Leistung, die man erhält, nicht einmal 50% des Preises wert ist, dann gewährt das Gesetz dem Verkürzten ein Anfechtungsrecht wegen laesio enormis.

Beispiel: Kauft also der hoffnungsfrohe Führerscheinneuling einen 15 Jahre alten gebrauchten Golf zu einem Kaufpreis von EUR 5.000,00 und es stellt sich im Zuge einer nachträglichen Bewertung heraus, dass dieser PKW maximal EUR 2.000,00 wert ist, so besteht ein Anfechtungsrecht. [Dieses Anfechtungsrecht hat nichts mit Fragen von Garantie oder Gewährleistung (oder Gewährleistungsausschluss) zu tun.] Die Möglichkeit der Klage auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte kann auch im Kaufvertag nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden! Ein derartiger Ausschluss wäre ungültig. Dies gilt jedenfalls für den Bereich von privaten Käufen. (Im Anwendungsbereich von Käufen zwischen Unternehmern kann im Vertrag auf die Anwendung der Verkürzung über die Hälfte verzichtet werden.) Im privaten Bereich kann hingegen die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 935 ABGB).

Beispielhaft kann folgendes Prüfungsschema angewendet werden:
a.) der Kläger Max Neuling hat am 01.01.2018 mit der beklagten Partei einen Kaufvertrag über den PKW XY abgeschlossen. Auf Grund dieses Kaufvertrages hat die beklagte Partei von der klagenden Partei den Kaufpreis von EUR 5.000,00 erhalten. Im Gegenzug hat der Kläger von der beklagten Partei den PKW XY erhalten, der nach einer Sachverständigenbegutachtung tatsächlich einen Wert von lediglich EUR 2.000,00 verkörpert. Sohin hat der Kläger nicht einmal die Hälfte des Wertes erhalten, sodass eine Verkürzung über die Hälfte vorliegt. Daher begehrt der Kläger Aufhebung des Kaufvertrages vom 01.01.2018 und die Rückzahlung des Kaufpreises.

Soferne ein berechtigter Rückersatzanspruch und Rückabwicklungsanspruch nicht außergerichtlich durchgesetzt werden kann, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, eine Klage über die Verkürzung über die Hälfte einzubringen. Wesentlich ist hier die Kalkulation des echten Wertes. In der Praxis wird hier häufig ein Sachverständigengutachten benötigt.

Abgesehen von Unternehmergeschäften kann es auch andere Fälle geben, in denen eine Verkürzung über die Hälfte nicht infrage kommt. So sieht § 935 ABGB vor, dass bei einem „Erwerb aus besonderer Vorliebe“ die Verkürzung über die Hälfte nicht stattfindet. Hier müsste ein besonderes Motiv vorliegen, zum Beispiel beim Kauf eines Kunstwerkes von einem bisher unbekannten Künstler oder beim Erwerb eines Oldtimers oder beim Ankauf einer Briefmarkensammlung in Pausch und Bogen. Eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte findet auch dann nicht statt, wenn der Käufer tatsächlich zum Kaufzeitpunkt den wahren Wert gekannt hat.

Wenn Sie den Verdacht oder die Vermutung haben, ein Geschäft abgeschlossen zu haben, dass der Verkürzung über die Hälfte unterliegt, stehe ich gerne zur Abklärung zur Verfügung. Zur näheren Erörterung ist eine Kopie des Kaufvertrages von Bedeutung. Zweckmäßig wäre auch eine Schätzung (durch einen Sachverständigen, einen Kfz-Händler, einen sonstigen Professionisten etc.) über den tatsächlichen Wert der Sache. Der in der Praxis sehr häufige Anwendungsfall ist der Ankauf eines gebrauchten Autos. Die Verkürzung über die Hälfte kann aber auch bei allen anderen Kaufgegenständen grundsätzlich in Betracht kommen. (RA Dr. Robert Zauchinger, Jänner 2018, zauchinger@korneuburg-recht.at)