Das Strafverfahren ist in der Strafprozessordnung geregelt. Meistens beginnt ein Strafverfahren dann, wenn der Polizei (z.B. durch eine Anzeige oder durch eigene Wahrnehmung der Behörde) Umstände bekannt werden, die den Verdacht entstehen lassen, eine noch unbekannte oder bereits bekannte Person habe eine bestimmte Straftat begangen. In weiterer Folge beginnt die Polizei mit ihren Ermittlungsarbeiten.
Nach der neuen Strafprozessordnung leitet der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren, sofern er mit dem Fall befasst wird. Mit einem Fall befasst wird der Staatsanwalt durch Berichte der Kriminalpolizei. Es ist aber nicht immer so, dass jede polizeiliche Ermittlung der Staatsanwaltschaft zugeführt wird. Die Kriminalpolizei muss dem Staatsanwalt insbesondere dann berichten, wenn sie etwa zu bewilligende sogenannte Zwangsmittel (Hausdurchsuchung oder Festnahme oder Beschlagnahme) fordert.
Sobald die Kriminalpolizei der Ansicht ist, dass ihre Ermittlungsarbeiten abgeschlossen sind, wird dem Staatsanwalt Bericht erstattet. Der Staatsanwalt muss sich dann entscheiden ob weitere Ermittlungen durch die Kriminalpolizei angeordnet werden. Es kann aber auch sein, dass der Staatsanwalt der Ansicht ist, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich ist, weil die Tat gar nicht strafbar war oder ist oder weil gar kein Grund zur Verfolgung des Beschuldigten besteht. Es ist in diesem Stadium z.B. auch möglich, dass bei „kleinerer Kriminalität“ ein außergerichtlicher Tatausgleich (Diversion, u.a.) durchgeführt wird. Wenn aber weder das Verfahren eingestellt wird noch ein außergerichtlicher Tatausgleich möglich ist, wird vom Staatsanwalt die Anklage erhoben. In weiterer Folge beginnt das Hauptverfahren.
Wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt, kann der Beschuldigte den Rechtsanwalt als Strafverteidiger beauftragen, gegen die Anklage (Anklageschrift) Einspruch zu erheben. Mögliche Gründe für den Einspruch wären zum Beispiel, wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, dass die ihm zur Last gelegte Handlung nicht strafbar ist oder der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, oder weil das Gericht gar nicht zuständig wäre.
Sofern kein Einspruch erhoben wird oder wenn der Einspruch abgewiesen wird, kommt es zu einem Hauptverhandlungstermin. Im Rahmen der Hauptverhandlung soll die Sachlage im Detail abgeklärt werden:
Der Angeklagte wird zu allen wesentlichen Fragen und bisherigen Beweisergebnissen gehört. Er darf auch selbst im Rahmen der Vernehmung seine eigene Darstellung des Geschehens abgeben. Es besteht ein Fragerecht. Darüber hinaus besteht das Recht, eigene Beweisanträge zu stellen, z.B. die Vernehmung weiterer Zeugen zu beantragen. Im Rahmen des Beweisverfahrens kommt auch die Prüfung weiterer Beweismittel in Frage (z.B. die Durchführung von DNA-Analysen, sonstige Sachverständigengutachten, Einsichtnahme in Fotografien, Dokumente, Briefe usw.). Weiters hat der Angeklagte bzw. sein Rechtsanwalt als Strafverteidiger ein Recht auf ein Schlusswort in der Verhandlung; danach erfolgt die Urteilsfällung.
Bei einem günstigen Verlauf des Strafverfahrens wird im Rahmen des Urteils ein Freispruch ausgesprochen. Sofern jedoch der Beschuldigte mit dem Ergebnis des Urteils nicht einverstanden ist und dieses nicht akzeptieren kann, besteht die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzubringen (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung).