Wir setzen alles daran, dass Sie als unser Klient möglichst rasch zu einem für Sie zufrieden stellenden Ergebnis kommen. Dabei sind wir bestrebt, dass wir nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, sondern dass wir – soferne Sie dies wünschen – auch „Nebenwirkungen“ (ökonomisch, kaufmännisch, familiär, psychologisch, politisch, nachbarschaftlich usw.) im Auge behalten werden, soferne dies wichtig sein könnte.
Im Rahmen der Durchsetzung der Klienteninteressen gelten seit jeher essenzielle Grundsätze für die anwaltliche Tätigkeit. Diese sind insbesondere:
– der Vertrauensgrundsatz (Verschwiegenheitspflicht)
– der Vorrang des Klienten
– die berufliche Unabhängigkeit.
Selbstverständlich gelten diese Prinzipen sowohl für vertragliche Angelegenheiten als auch für die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen in allen öffentlichen oder privaten Angelegenheiten.
Wir geben Rechtsrat, indem wir Sie in rechtlichen, wirtschaftlichen, aber auch in sozialen Belangen beraten.
Wir geben Rechtsbeistand, indem wir Ihnen Gehör verschaffen: Gegenüber dem Gericht, der Behörde (zum Beispiel Gemeinde, Baubehörde, Bezirkshauptmannschaft, Polizei, Unabhängiger Verwaltungssenat, Finanzamt und andere), aber auch gegenüber Privatpersonen (Arbeitgeber, Geschäfts- und Vertragspartner, Familie, Nachbarn und andere). Dadurch verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht.
Als Rechtsanwälte wirken wir aber auch bei der Rechtsfindung und der Rechtsentwicklung mit:
Durch unsere Schriftsätze und Rechtsmittel an Gerichte und Behörden, durch unsere Rechtsgutachten bei schwierigen Rechtsfragen, durch gute Formulierungen in den Verträgen und so weiter tragen wir auch zur Entwicklung der Rechtssprechung und Rechtskultur bei.
Der Vertrauensgrundsatz
Der Rechtsanwalt kann nur dann Vertrauen des Klienten erwarten, wenn er über das ihm Anvertraute schweigt. Strikte Verschwiegenheit ist eines der wichtigsten Prinzipien und eine unerlässliche Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant.
Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes, dass sein Mandant ihm Geheimnisse anvertraut und er sonstige vertrauliche Mitteilungen erhält. Ist die Vertraulichkeit nicht gewährleistet, kann kein Vertrauen entstehen. Aus diesem Grund ist das Berufsgeheimnis gleichzeitig ein Grundrecht und ein Grundpflicht des Rechtsanwaltes von besonderer Bedeutung. Der Rechtsanwalt hat die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die ihm von seinem Mandanten gegeben werden, die sich auf seine Mandanten beziehen oder die er im Rahmen der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten erhält. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist zeitlich unbegrenzt.
(Auszug aus den Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft)